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Alles über das Liefer­ketten­sorg­falts­pflichten­gesetz (LkSG)

Im Juni 2021 wurde das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), auch „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“, verabschiedet. Am 1. Januar 2023 ist es hierzulande in Kraft getreten. Es betrifft die Sorgfaltspflichten von Unternehmen: Durch das Gesetz sind diese dazu verpflichtet, in ihren Wertschöpfungsketten bestimmte Umweltstandards und Menschenrechte zu achten. Dazu definiert das LkSG für die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen und ihrer Lieferanten eine Reihe von Sorgfaltspflichten.

Checkliste zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
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Die Hintergründe zum Liefer­ketten­sorg­falts­pflichten­gesetz

Wirft man einen Blick auf die Nachrichten der letzten Jahrzehnte, sind die Maßnahmen, die internationale Unternehmen getroffen haben, um grundlegende Menschenrechte und Umweltstandards einzuhalten, stark verbesserungswürdig. Einstürzende, brennende Fabriken, vergiftete Flüsse und Meere sowie menschenunwürdige Arbeitsbedingungen haben es immer wieder in die Schlagzeilen geschafft. Die Wirtschaft muss sich ihrer Verantwortung in diesen Bereichen stärker bewusst werden – das bemängeln NGOs schon seit geraumer Zeit.

Im Jahr 1999 verabschiedeten die Vereinten Nationen bereits den Global Compact, eine Sammlung von grundsätzlichen Prinzipien, die sich auf die unternehmerische Verantwortung in diesen Bereichen beziehen. Mittlerweile haben sich über 12.000 Unternehmen weltweit dazu bekannt. Die „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ widmeten sich speziell dem Thema der Menschenrechte und wurden im Jahr 2011 verabschiedet. Das Problem liegt allerdings darin, dass diese Prinzipien eher einen Empfehlungscharakter haben, aber nicht als Gesetz formuliert sind. Sie basieren darum auf der freiwilligen Anwendung durch Unternehmen und Regierungen.

Auch auf nationaler Ebene wurde lange auf einen freiwilligen Beitrag gesetzt. In Deutschland startete die Regierung im Jahr 2016 mit dem „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte“ einen ähnlichen Versuch. Darin wurden Erwartungen an staatliche Institutionen sowie Unternehmen bzgl. des Wahrens von Menschenrechten in den unternehmerischen Liefer- und Wertschöpfungsketten formuliert. Der Erfolg blieb allerdings auch hier aus: Deutlich weniger als 50 % der betreffenden Unternehmen haben laut einem NAP-Monitoringbericht (2020) ihre Sorgfaltspflichten auf freiwilliger Basis erfüllt.  

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll das nun ändern: Es bietet eine klare Definition der unternehmerischen Verantwortlichkeiten und fordert zum Handeln auf. Folgende Sorgfaltspflichten werden im LkSG genannt:

  • Definition interner Prozesse und Zuständigkeiten
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung
  • Durchführung von Risikoanalysen und Einführung eines Risikomanagements
  • Verankerung  von Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentation und Regelmäßiges Publizieren eines Jahresberichts
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Wer fällt in den Anwendungsbereiche des LkSG

  • Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst Unternehmen, deren Hauptverwaltung, Verwaltungssitz, Hauptniederlassung oder satzungsmäßiger Sitz in Deutschland ist. Auch Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13d Handelsgesetzbuch sind eingeschlossen. Betroffen sind Privatunternehmen sowie öffentliche Unternehmen.
  • Laut LkSG gibt es zwei Fristen, ab denen die Anforderungen erfüllt werden müssen:
  • Unternehmen mit > 3.000 Arbeitnehmern: Ab 01.01.2023
  • Unternehmen mit > 1.000 Arbeitnehmern: Ab 01.01.2024

Auch zahlreiche in Deutschland ansässige KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) können mittelbar von dem Gesetz betroffen sein. Schließlich verlangen größere Unternehmen, die unter das LkSG fallen, auch von ihren direkten Lieferanten, die Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Lieferanten wiederum müssen diesen Sorgfaltspflichten dann auch in ihrer eigenen Lieferkette nachgehen.

Das Gesetz verlangt, dass Unternehmen ihren eigenen Geschäftsbereich sowie alle unmittelbaren Lieferanten diesbezüglich proaktiv Risiken analysieren und entsprechende Präventionsmaßnahmen einführen bzw. im akuten Fall auch Maßnahmen zur Wiedergutmachung und Verbesserung umsetzen.  Aber auch mittelbare Lieferanten können betroffen sein und müssen adressiert werden, wenn es substantiierte Andeutungen auf mögliche Verstöße gibt. Dies fällt unter die „anlassbezogene Sorgfaltspflicht“.

Welche Sanktionen sieht das LkSG bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten vor?

Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Werden gewisse Bußgeldhöhen erreicht, kann ein Unternehmen von der Verteilung öffentlicher Aufträge für bis zu 3 Jahre ausgeschlossen werden.

Was fällt laut LkSG unter die Lieferkette?

Die Lieferkette gemäß LkSG bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Das schließt sämtliche Prozesse im In- und Ausland ein, die für die Erbringung einer Dienstleistung oder zur Produktherstellung notwendig sind – von der Rohstoffgewinnung bis hin zur Lieferung des Produktes bzw. der Dienstleistung an den Endkunden.

Demnach ist auch das unternehmerische Handeln im eigenen Geschäftsbereich relevant – nicht ausschließlich das der Zulieferer.

Grundsätzlich erfasst das LkSG daher:

  • Das unternehmerische Handeln im eigenen Geschäftsbereich
  • Das Handeln von unmittelbaren Zulieferern
  • Das Handeln von mittelbaren Zulieferern

Unternehmen müssen bei mittelbaren Zulieferern vor allem dann Maßnahmen ergreifen, wenn es Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung der umwelt- oder menschenrechtsbezogenen Pflichten gibt. Das kann beispielsweise in Form einer Meldung über ein Beschwerdeverfahren, wie z. B. ein digitales Hinweisgebersystem, geschehen.

Grundsätzlich gilt das sogenannte Prinzip der Angemessenheit: Die Sorgfaltspflichten müssen durch das Unternehmen in angemessener Weise im individuellen Kontext, erfüllt werden. Dieser Kontext kann beispielsweise durch die Unternehmensgröße, die Art der Geschäftstätigkeit sowie durch den Einfluss auf die Zulieferer des Unternehmens beeinflusst werden. Zudem sollte man ein risikobasiertes Vorgehen verfolgen. Das heißt, dass Unternehmen sich zuerst um die wesentlichen identifizierten Risiken in Bezug auf Umweltwirkungen und Menschenrechte kümmern sollen.

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Tipp: FAQ zum Liefer­ketten­sorg­falts­pflichten­gesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Website CSR in Deutschland viele hilfreiche Informationen und Antworten auf Fragen rund um das LkSG zur Verfügung.

Die zentralen Sorgfaltspflichten im LkSG

Das Hauptanliegen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist es, mögliche Menschenrechts- und Umweltverletzungen innerhalb der eigenen Geschäftstätigkeit oder der Zulieferer zu identifizieren und diesen dann proaktiv zu begegnen. Die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements ist dafür unabdingbar. Nur so können Bereiche identifiziert werden, in denen ein besonders hohes umweltbezogenes oder menschenrechtliches Risiko besteht. Zu diesen Risiken zählen folgende Beispiele:

  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • Vorenthalten eines fairen Lohns.

Wurden solche Risiken bei Zulieferern oder auch im eigenen Geschäftstätigkeitsfeld identifiziert, gilt es Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise vertraglich festgehaltene Menschenrechtsklauseln bei direkten Lieferanten oder auch die Durchführung von Audits oder Schulungen. Abhilfemaßnahmen werden dann vom Unternehmen verlangt, wenn die Verletzung von Umweltstandards oder Menschenrechten bereits erkannt wurde.

Gibt es Anhaltspunkte darüber, dass ein mittelbarer Zulieferer eine menschrechtsbezogene bzw. umweltbezogene Pflicht verletzt, muss das Unternehmen angemessene Risikoanalysen durchführen und entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen definieren.

Zusätzlich stehen Unternehmen in der Pflicht, ein möglichst barrierefreies Beschwerdeverfahren einzurichten, das direkten Betroffenen in der Lieferkette sowie allen Personen, die von einer möglichen Rechtsverletzung wissen könnten, offensteht. Eine Vielzahl an Unternehmen verfügt bereits über ein digitales Hinweisgebersystem für Compliance-Verstöße, das für genau diesen Zweck erweitert werden kann.

Das Hinweisgeberportal der Bundesanzeiger Verlag GmbH kann als Beschwerdesystem im Beschwerdeverfahren genutzt werden!

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Checkliste für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens nach dem LkSG

Ihre Orientierungshilfe für die Umsetzung des Beschwerdeverfahrens in Ihrem Unternehmen.

Ja
bereits erfüllt
NEIN
noch ausstehend

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)

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Haben Sie ein Beschwerdesystem (z. B. ein digitales System, wie das Hinweisgeberportal) eingerichtet, das öffentlich und barrierefrei zugänglich ist, z. B. über die Webseite des Unternehmens?

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Wurde über den Meldekanal breit, zielgruppengerecht und leicht verständlich informiert? Beispiele sind Poster, Aushänge, Comics oder Informationen zum Beschwerdeverfahren auf Visitenkarten.

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Haben Sie eine „Verfahrensordnung“ in Textform veröffentlicht, die öffentlich und barrierefrei zugänglich ist, z. B. auf der Unternehmenswebsite oder auf der Anbieter-Website des Beschwerdeverfahrens?

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Beinhaltet die Verfahrensordnung die folgenden Informationen?

  • Anwendungsbereich des Verfahrens: Für welche Beschwerden oder Hinweise kann man das Verfahren nutzen?
  • Welche Beschwerdekanäle können für Hinweise verwendet werden? Auch Telefonnummern, zeitliche Erreichbarkeit, Online-Maske, Ansprechpersonen vor Ort etc.
  • Ablauf des Verfahrens
  • Ansprechpersonen für die hinweisgebenden Personen
  • Wie schützt das Unternehmen vor Bestrafung oder Benachteiligung in Folge von Beschwerden?
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Sind für die Bearbeitung der Hinweise unparteiische und unabhängige Personen zuständig, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind?

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Sind die zuständigen Personen angemessen geschult und mit ausreichenden zeitlichen Ressourcen ausgestattet?

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Können eingehende Hinweise den Hinweisgebenden bestätigt werden?

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Sind anonyme Meldungen über Ihren Beschwerdekanal möglich?

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Wird das Beschwerdeverfahren jährlich sowie bei bestimmten Anlässen überprüft, auch anhand von KPIs?

Beispiele:

  • Summe der Beschwerden
  • Summe der gelösten Beschwerden im Vergleich zur Gesamtsumme aller Beschwerden und differenziert nach Lösungen (z. B. Rücknahme einer Beschwerde, begründete Ablehnung, Abhilfe bzw. keine Abhilfe, Beilegung im Einvernehmen)
  • Dauer für das Lösen einer Beschwerde

Zufriedenheit mit dem Ergebnis seitens derer, die Beschwerden eingereicht haben.

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Falls bereits ein Beschwerdesystem in Ihrem Unternehmen im Einsatz ist, wurde es an die erweiterten Anforderungen des Beschwerdeverfahrens gemäß LkSG angepasst?

Beispiel:

Deckt der vorhandene Beschwerdekanal Zielgruppen und Themen für das Beschwerdeverfahren innerhalb der Lieferkette ab bzw. wurden die Meldemöglichkeiten auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken gemäß LkSG ausgeweitet wie z. B. zusätzliche Kategorien oder die Definition der Berechtigungen für zuständige Fallbearbeiter?

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Haben die Zielgruppen auch Zugang zum vorhandenen Beschwerdeverfahren?

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Kann man auf existierende Verfahren aufbauen?

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Wurde die im Unternehmen für das Thema LkSG verantwortliche Person in das bestehende System integriert?

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Ist eine DSGVO-konforme und revisionssichere Dokumentation der eingehenden Beschwerden gegeben?

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Die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) hat eine Handreichung zur Umsetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß LkSGmit hilfreichen Informationen und praktischen Anwendungsbeispielen veröffentlicht.

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