Hinweisgeber (Whistleblower) sind für die Aufrechterhaltung einer offenen und transparenten Gesellschaft besonders wichtig, weil sie den Mut haben, Missstände anzusprechen.
Der Gesetzgeber hat die Problematik rund um das Thema Whistleblowing erkannt und ein Gesetz zum Hinweisgeberschutz, welches auf der bereits existierenden EU-Richtlinie basiert, am 12.05.2023 verabschiedet.
Die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern ist bereits am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten. Bis Ende 2021 sollten die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) besagt, dass Hinweisgeber, die Missstände im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit melden, einen besonderen Schutz genießen, und regelt gleichzeitig den Umgang mit Meldungen. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sind demnach dazu verpflichtet einen internen Meldekanal einzurichten. Sollten Unternehmen keinen internen Meldekanal zur Verfügung stellen, drohen Bußgelder.
Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist komplex und sollte rechtzeitig vorbereitet werden. Für Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern heißt es: Jetzt handeln! Denn die Verpflichtung gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten gilt noch eine „Gnadenfrist“ hinsichtlich der Umsetzung bis zum 17.12.2023. Es empfiehlt sich dennoch frühzeitig mit den Vorbereitungen zu starten.
Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ab 50 Mitarbeitern sowie Kommunen ab 10.000 Einwohnern.
Wird ein neues digitales System in eine Organisation eingeführt, betrifft dies in der Regel gleich mehrere Abteilungen. Hauptsächlich sind daran folgende Bereiche beteiligt:
Alle haben auf die ein oder andere Art und Weise mit der Umstellung zu tun. Das gleiche gilt für die Einführung eines digitalen Systems in Behörden oder öffentlichen Einrichtungen. Hier sind vor allem folgende Abteilungen direkt betroffen:
Soll das System den erwarteten Erfolg bringen, müssen sich sämtliche Stakeholder so früh wie möglich an diesem Prozess beteiligen.
Ist ein digitales System installiert, müssen alle Beteiligten sich auf mögliche eingehende Meldungen vorbereiten. Klären Sie unbedingt schon vorab, wer welche Hinweise bearbeitet und wie mit den jeweiligen Meldungen umgegangen werden soll. Wir geben Ihnen folgende Fragen an die Hand, die Sie im Vorhinein beantworten sollten:
Tipp: Formulieren Sie eine verbindliche Richtlinie, in der alle Prozesse sowie die Antworten auf obenstehende Fragen festgehalten werden. Auf diese Weise können alle – sowohl die beteiligten Abteilungen als auch die Mitarbeiter – jederzeit nachlesen, was zu tun ist. Zudem wird die Transparenz des Systems für potenzielle Hinweisgeber stärker.
Ob ein digitales System auch für außenstehende Personen zugänglich sein soll, ist vor allem von dem jeweiligen Unternehmen sowie ihrem Wirkungsfeld abhängig. In vielen Unternehmen sind bereits Hinweisgebersysteme auch für Kunden, Lieferanten oder Partner zugängig. Für die allgemeine Öffentlichkeit hingegen sind nur wenige Systeme erreichbar.
Schaut man sich im Vergleich dazu Großbritannien an, sieht die Lage schon anders aus. Hier herrscht bereits eine sehr viel größere Akzeptanz rund um das Thema internes Whistleblowing. Doppelt so viele Organisationen wie in Deutschland akzeptieren auch externe Meldungen. Dort wurde verstanden, dass eingehende Meldungen von außerhalb wertvolle Informationen enthalten können, von denen man sonst nie erfahren hätte.
Gerade öffentliche Einrichtungen und Behörden könnten von einer Öffnung des Hinweisgebersystems nach außen profitieren: Es bietet die Möglichkeit für direkten Kontakt zur Öffentlichkeit und schafft Nähe zu den Bürgern. Behörden können hier ein neues Maß an Transparenz schaffen und gleichzeitig von eingehenden Hinweisen profitieren.
Oftmals reichen Hinweisgeber nur einen Teil der nötigen Informationen ein. Um einen Fall aufklären und handeln zu können, bedarf es noch zusätzlicher Daten. Mitunter haben Hinweisgeber auch weitere Beweismittel wie Tonaufnahmen, Fotos oder Dokumente in der Hand, die sie gerne mitliefern wollen.
Darum sollte es eine Möglichkeit geben, mit den Hinweisgebern in einem vertraulichen Umfeld in einen Dialog zu kommen, sodass eventuelle Nachfragen geklärt werden können. Ist diese Option nicht gegeben, muss die Organisation schlimmstenfalls die Nachforschungen einstellen.
Hinweisgeber, die Missstände im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit melden. Dazu gehören unter anderem Arbeitnehmende, Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte, Freiberufler, Zulieferer, Dienstleister, Geschäftspartner sowie ehemalige und künftige Arbeitnehmer.
Wer sich für einen erfahrenen Anbieter von Hinweisgebersystemen entscheidet, erhält zuverlässige Unterstützung bei der Kommunikation mit den betroffenen Abteilungen. Neben ergänzenden Dokumenten und Argumentationshilfen unterstützen die Anbieter auch dabei, offene Fragen schon im Vorhinein zu klären und eventuelle Vorbehalte aus dem Weg zu räumen.
Es gibt eine Reihe von geeigneten Meldekanälen. Alle davon haben ihre eigenen Vor- und Nachteile. Stellen Sie in jedem Fall sicher, dass der gewählte Meldekanal auch zu Ihrem Unternehmen passt. Es ist auch möglich, verschiedene Kanäle miteinander zu kombinieren. Das könnte die Anzahl der Meldungen erhöhen. Folgende Fragen helfen Ihnen bei der Entscheidung für einen passenden Meldekanal:
Nicht nur in Deutschland, sondern auch in vielen anderen Ländern steht der Hinweisgeberschutz noch in den Startlöchern. Nicht selten herrschen Ängste vor beispielsweise Jobverlust, Ächtung oder anderen negativen Konsequenzen und hindern mögliche Hinweisgeber daran, Meldungen einzureichen. Können Meldungen allerdings anonym abgegeben werden, liegt die Hemmschwelle für Hinweisgeber deutlich tiefer.
Viele Unternehmen befürchten zwar, dass dann eine höhere Anzahl an missbräuchlichen Meldungenabgegeben wird, doch diverse Studien zeigen etwas anderes: 60 % aller Hinweisgeber wählen bei der ersten Meldung den anonymen Weg.
Hier stellen wir Ihnen eine Übersicht über die bekanntesten Hinweisgeberkanäle und ihre Vor- bzw. Nachteile vor. Es hat sich mittlerweile herauskristallisiert, dass ein digitales System die effizienteste Lösung ist. Im Vergleich zu anderen Kanälen überwiegen hier deutlich die Vorteile. Zudem ist es die einzige Möglichkeit, um eine vollständige Anonymität zu gewährleisten. Digitale Systeme können nach Belieben skaliert werden und sind somit für eine Bandbreite an Einrichtungen geeignet – von Unternehmen über kleine Behörden bis hin zu Stadtverwaltungen oder sogar Ministerien.
Hinzu kommt, dass ein digitales System beispielsweise durch Kanäle wie Telefon- oder E-Mail-Verkehr erweitertwerden kann. Natürlich können Hinweisgeber sich auch direkt an die zuständigen Ansprechpartner wenden und den persönlichen Kontakt suchen. Diese Art von Meldungen können auch nachträglich noch im System gespeichert werden, um alle Meldungen übersichtlich an einem Ort zu haben.
Hinweisgeber können ihre Meldung in einen Briefkasten auf dem jeweiligen Gelände einer Behörde, eines Unternehmens, einer Stadtverwaltung oder eines Rathauses als Brief einwerfen
Hinweisgeber können ihre Meldung an ein zentrales E-Mail-Konto schicken.
Hinweisgeber können ihre Meldung persönlich an eine unabhängige, externe Person abgeben. Das kann beispielsweise ein Anwalt sein.
Hinweisgeber können ihre Meldungen inklusive Anhänge auf einer Online-Plattform platzieren –vertraulich, anonym, orts- und zeitunabhängig.
Damit Sie auf der sicheren Seite sind und den komplexen Anforderungen gerecht werden, bietet die Bundesanzeiger Verlag GmbH den Hinweisgeberdienst zur regulatorisch konformen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes für Sie an. Wir stellen Ihnen alle oben genannten Meldekanäle, sowie ein digitales System für einen komfortablen Umgang mit Meldungen kostengünstig zur Verfügung:
Das Hinweisgeberportal ist rundum zertifiziert und erfüllt höchste Anforderungen an IT-Sicherheit und den Schutz Ihrer Daten.
Möchten Sie mehr über den Hinweisgeberdienst erfahren?