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Aktuelles zum Hinweis­geber­schutz­gesetz

11.12.2023

Am 17. Dezember 2023 endet die Umsetzungsfrist nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern: Haben Sie bereits einen internen Meldekanal eingerichtet?

Wir erinnern an die wichtige rechtliche Verpflichtung, die kleine und mittelständische Unternehmen vor neue Herausforderungen stellt. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist seit dem 02. Juli 2023 in Kraft und verlangt von Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl ab 50 Mitarbeitern, die Einrichtung eines internen Meldekanals. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern ist die Frist zur Einrichtung eines internen Meldekanal bereits am 02. Juli 2023 abgelaufen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder.

Mitarbeiter in Unternehmen sind oft die Ersten, die Fehlverhalten bemerken und können durch wertvolle Hinweise dazu beitragen, Verstöße frühzeitig aufzudecken und Ihr Unternehmen vor Reputationsverlust schützen.

Mit dem Hinweisgeberportal inkl. Dienst unterstützen wir Sie bei einer unkomplizierten Umsetzung und stellen Ihnen neben einem digitalen Hinweisgebersystem, die weiteren Meldekanäle E-Mail, Telefon, Post oder persönlich zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns bei Rückfragen oder registrieren Sie sich jetzt für eine fristgerechte Umsetzung!

Was bedeutet es für Ihr Unternehmen?

Sofern Sie noch keinen internen Meldekanal bereitstellen, können bereits jetzt Meldungen und somit interne Informationen unmittelbar an externe Meldestellen (z.B. Behörden) zur Prüfung übermittelt werden. Nur mit der Einführung eines rechtskonformen internen Meldekanals schaffen Sie eine zusätzliche Barriere vor öffentlichen Meldungen und behalten die volle Kontrolle über Missstandsmeldungen in Ihrem Unternehmen bei.

Der Hinweisgeber-Dienst – auch jetzt schon die praktische Lösung für Sie
Sichern Sie jetzt Ihr Unternhemen mit dem Hinweisgeber-Dienst.
Bis zur Verkündung des Hinweisgebergesetzes im BGBl. können Sie unsere Anwendung kostenfrei nutzen. So haben Sie die Möglichkeit rechtzeitig ein System zu integrieren und zu jedem Zeitpunkt gesetzeskonform zu handeln. Anschließend nehmen wir für Sie alle Hinweise ab 69€* monatlich rechtssicher, kostengünstig und zuverlässig entgegen.

Mit dem rechtskonformen Hinweisgeber-Dienst sichern Sie sich rundum ab. Sie erhalten sämtliche Meldekanäle Digitales Hinweisgeber-System (webbasiert), Telefon, E-Mail Adresse, Post oder persönlich in einem Paket.
Unser Service-Personal nimmt Meldungen für Sie über alle Meldekanäle entgegen und bündelt diese in Ihrem von uns bereitgestellten digitalen Hinweisgeber-System – somit erfolgt die Fallbearbeitung zentral im Unternehmen an einer Stelle.

Sie haben noch weitere Fragen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, unsere Experten freuen sich auf Sie und unterstützen Sie bei der richtlinienkonformen Umsetzung.

2.6.2023

Das Hinweisgeberschutz (HinSchG) tritt am 2 Juli 2023 in Kraft! Haben Sie bereits einen internen Meldekanal eingerichtet?

Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde heute, am 2 Juni im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt somit in vier Wochen in Kraft.

Unternehmen ab 250 Mitarbeitern bleibt somit nur noch ein Monat zur Einrichtung eines internen Meldekanals. Sofern Sie sich bislang noch nicht darum gekümmert haben, heißt es jetzt zu handeln!

Mit dem Hinweisgeberdienst der Bundesanzeiger Verlag GmbH bieten wir Ihnen eine vollumfängliche Lösung. Neben einem digitalen System, stehen Ihnen die Meldekanäle E-Mail, Telefon und persönlich zu Verfügung.

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Registrieren Sie sich jetzt und profitieren Sie von der kostenfreien Nutzung bis zum Inkrafttreten am 2 Juli 2023!

12.5.2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat heute im Bundesrat die Zustimmung erhalten und tritt voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft.

Nachdem die Bundesregierung am 05.04.2023 beschlossen hat, den Vermittlungsausschuss zum Hinweisgeberschutzgesetz anzurufen, hat der Termin am 09.05.2023 stattgefunden und erzielte eine Einigung.

Am 11.05.2023 erhielt der Einigungsvorschlag die Annahme durch den Bundestag und am 12.05.2023 die Zustimmung durch den Bundesrat. Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt einen Monat nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


Für Unternehmen bedeutet es jetzt zu handeln, denn es bleibt nur noch ein Monat bis zur Umsetzung. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Unternehmen ab 250 Mitarbeitern zur Einrichtung eines internen Meldekanals verpflichtet. Fehlt ein interner Meldekanal, drohen Bußgelder. Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitern haben eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023.

17.3.2023

Neue Gesetzesentwürfe zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinScHG)

Die Koalitionsfraktion stellte am Freitag, den 17.03.2023 zwei neue Gesetzesentwürfe zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinScHG) im Bundestag vor, nachdem das Hinweisgeberschutzgesetz am 10.02.2023 im Bundesrat gescheitert ist.

Das Hinweisgeberschutzgesetz wird in folgende zwei Gesetzentwürfe aufgeteilt:


1. Entwurf: „für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“(20/5992)


Dieser Entwurf stimmt weitgehend mit dem am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf überein.
Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausausgenommen sind jedoch Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen somit nicht mehr erforderlich.  

2. Entwurf: „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“(20/5991)


In diesem Entwurf werden die oben aufgeführten Einschränkungen  um Anwendungsbereich wieder aufgehoben.
Das Ziel des Hinweisgeberschutzgesetztes bleibt weiterhin, Hinweisgeber zu schützen, damit ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam gemacht werden kann. Verpflichtet zur Umsetzung und Einrichtung eines internen Meldekanals sind alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Allerdings bedarf jetzt lediglich der zweitgenannte Entwurf der Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Nach der Debatte werden beide Initiativen zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss weitergegeben.

10.2.2023

UPDATE zur Plenarsitzung des Bundesrates am 10.02.2023

Heute am 10.02.2023 stand das Hinweisgeberschutzgesetz als Zustimmungsgesetz auf der Tagesordnung der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates. Dabei kam die erforderliche Mehrheit nicht zustande. Das bedeutet, dass sich der Gesetzgebungsprozess weiterhin verzögert, da Bundesrat und Bundestag nun den Vermittlungsausschuss anrufen können, der weitere  Änderungsvorschläge einbringen kann, denen der deutsche Gesetzgeber folgen kann um die EU-Hinweisgeberrichtlinie ((EU) 2019/1937) umsetzen.

Was fordert das geplante Hinweisgeberschutzgesetz von Unternehmen?
Mit diesem Gesetz soll der Prozess rund um Whistleblowing in Unternehmen reguliert werden, Personen-(Gruppen) geschützt werden und Verantwortlichkeiten rund um die Bereitstellung sicherer und vertrauensvoller Meldekanäle festgelegt werden.
Die Verpfichtung für Unternehmen, Hinweisgebern angemessene Meldekanäle bereitzustellen erfolgt gestaffelt:

  • Ab 250 Mitarbeiter sofort
  • Ab 50 Mitarbeiter ab Dezember
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